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Statuten

Verein Jugendförderung Urdorf

Art.1. Name und Sitz

Unter dem Namen "Verein Jugendförderung Urdorf" besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Urdorf. 

Er ist konfessionell neutral und politisch unabhängig.

Art.2. Zweck

  1. Das Ziel des Vereins ist, dass Jugendliche und junge Erwachsene bis 25-jährig in Urdorf in ihrer Entwicklung unterstützt und gefördert werden, besonders in Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, physischer und psychischer Gesundheit.

  2. Der Verein vertritt die Bedürfnisse und Interessen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Er verschafft ihnen Gehör und unterstützt sie, ihre Anliegen bei der Gemeinde zu platzieren, oder der Verein vertritt ihre Anliegen bei der Gemeinde. Er setzt sich dafür ein, dass sie bedürfnisgerechte Angebote in der Gemeinde vorfinden.

  3. Der Verein unterstützt die Gemeinde dabei, günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, innerhalb derer Jugendliche und junge Erwachsene gut leben und sich entfalten können.

  4. Der Verein kann selber oder im Auftrag Angebote zur Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen anbieten.

  5. Der Verein kann zur Erreichung des Zwecks mit der politischen Gemeinde Urdorf, Parteien, anderen Vereinen und Organisationen, Fachstellen, öffentlichen Stellen, Fachpersonen und Firmen zusammen-arbeiten. Er kann auch bezüglich Angeboten vermitteln oder koordinieren.

  6. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Art.3. Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht allen Personen ab 16 Jahren und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung des Vereinszwecks haben.

  2.  Der Verein besteht aus:

    • Einzelmitgliedern
    • Kollektivmitgliedern
    • Gönnermitgliedern
  3. Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Weitere Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Statuten des Vereins.

  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand.

  5. Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, kann die antragstellende Person oder Organisation ihren Antrag bei der nächsten Generalversammlung erneut einreichen und den Antrag begründen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme.

Art.4. Beendigung des Mitgliedschaftverhältnisses

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    • a. den Tod bei natürlichen Personen oder den Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
    • b. den Austritt. Der Austritt istjederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich (per Brief oder E-Mail) mitgeteilt werden. Bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht rückerstattet. 
    • c. Ausschluss
  2. Verantwortlich für den Ausschluss ist derVorstand. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Der Ausschluss kann ohne Grund erfolgen.

  3. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.


Art.5. Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. Kollektivmitglieder und Gönnermitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Einzel- mitglieder. Mitglieder in Ausbildung zahlen einen geringeren Beitrag. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

  2. Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags bis Ende des Geschäftsjahres führt im darauffolgenden Geschäftsjahr zum Verlust des Stimmrechts.

  3. NachPrüfungderVerhältnissekannderVorstandwegenKrankheit, Arbeitslosigkeit oder anderer wichtiger Gründe dem betroffenen Mitglied den Betrag während der massgeblichen Periode reduzieren oder gänzlich erlassen.
Art.6. Organe
  1. Die Organe des Vereins sind:

    • die Generalversammlung
    • der Vorstand
    • die Revisionsstelle
  2. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf die Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

Art.7. Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. Sie kann vor Ort oderin einem online Format stattfinden.

  2. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens drei Wochen mi Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge der Mitglieder können bis zu 14 Tagen vor dem Versammlungstermin schriftlich (per E-Mail) beim Vorstand ein- gereicht werden. Dieser versendet in diesem Fall eine ergänzte Trakandenliste an die Mitglieder.

  3. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Generalversammlung behandelt.

  4. Zu einer ausserordentlichen Generalversammlung kann der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auch abzuhalten, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte gewünscht wird. Die ausserordentliche Generalversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eintreffen des Begehrens stattzufinden..

  5. Der ordentlichen Generalversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:

    • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
    • Wahl der Vorstandsmitglieder
    • Wahl der Revisionsstelle;
    • Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
    • Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle sowie
    • Genehmigung des Budgets;
    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    • Entlastung der Organe
    • Änderung der Statuten
    • Erlass von Reglementen
    • Einsetzung von Kommissionen
    • Beschlussfassung über Rekurse von abgelehnten Mitgliedsanträgen und über Ausschluss von Mitgliedern.
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    • Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Fall der Auflösung des Vereins
    • Behandlung von vom Vorstand unterbreiteten Anträgen.
  6. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einer von ihm/ihr designierten Person geleitet. Der Vorsitz bleibt beim Präsidenten/der Präsidentin.

  7. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.

  8. Einzel- und Kollektivmitglieder verfügen in der Generalversammlung über eine Stimme. Die Kollektivmitglieder üben ihr Stimm- und Wahlrecht durch einen Vertreter aus. Gönnermitglieder besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht. Sie werden zu Generalversammlungen eingeladen und können Anhörung beantragen.

  9. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

  10. Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

  11. Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Art.8. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die auf zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigung. Vorzeitige Rücktritte werden an den Vorstand gerichtet.
  2. Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der General- versammlung zuständig. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
  3. Der Vorstand trifft sich so oftwie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Jedes Vorstands- mitalied hat ein Einberufungsrecht. Sofern kein Vorstandsmitalied explizit eine mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auch auf dem Korrespondenzweg (E-Mail) zulässig und gültig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident den Stichentscheid geben. 
  4. Über die Vorstandssitzungen wird zumindestein Beschlussprotokoll geführt.
  5. Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von z w e i Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
  6. Die Aufgaben des Vorstands sind:
    • Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
    • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
    • Entscheid über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
    • Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
  7. Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
  8. Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitalieder oder auch an Externe vergeben.
Art.9. Revisionsstelle
  1. Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einer von der Generalversammlung gewählten Person. Es kann auch eine Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle bestimmt werden.
  2. Die Revisionsstelle wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung den Revisionsbericht. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.

Art.10. Finanzen

  1. Die Erträge des Vereins können sich wie folgt zusammensetzen:
    • Mitgliederbeiträge
    • Spenden
    • Subventionen
    • Sponsoringbeiträgen
    • Projekte und spezifischer Projektfinanzierung
    • Erträge aus Dienstleistungen und Verkauf
    • Kapitalerträge
    • Andere Zuwendungen
  2. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2023.
  3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art.11. Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erforderteine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Liquidations- erlöses. Wird diesbezüglich kein Beschluss gefasst, ist der Erlös einem Verein mit ähnlichem Zweck zu übergeben.

Art.12. Inkrafttreten

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 24. Oktober 2022 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden.

Der Gründungspräsident: Marco Riniker
Der Protokollführer: Andrea Schleuniger