Verein Jugendförderung Urdorf
Art.1. Name und Sitz
Unter dem Namen "Verein Jugendförderung Urdorf" besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Urdorf.
Er ist konfessionell neutral und politisch unabhängig.
Art.2. Zweck
Das Ziel des Vereins ist, dass Jugendliche und junge Erwachsene bis 25-jährig in Urdorf in ihrer Entwicklung unterstützt und gefördert werden, besonders in Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, physischer und psychischer Gesundheit.
Der Verein vertritt die Bedürfnisse und Interessen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Er verschafft ihnen Gehör und unterstützt sie, ihre Anliegen bei der Gemeinde zu platzieren, oder der Verein vertritt ihre Anliegen bei der Gemeinde. Er setzt sich dafür ein, dass sie bedürfnisgerechte Angebote in der Gemeinde vorfinden.
Der Verein unterstützt die Gemeinde dabei, günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, innerhalb derer Jugendliche und junge Erwachsene gut leben und sich entfalten können.
Der Verein kann selber oder im Auftrag Angebote zur Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen anbieten.
Der Verein kann zur Erreichung des Zwecks mit der politischen Gemeinde Urdorf, Parteien, anderen Vereinen und Organisationen, Fachstellen, öffentlichen Stellen, Fachpersonen und Firmen zusammen-arbeiten. Er kann auch bezüglich Angeboten vermitteln oder koordinieren.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Art.3. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen Personen ab 16 Jahren und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung des Vereinszwecks haben.
Der Verein besteht aus:
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Weitere Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Statuten des Vereins.
Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand.
Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, kann die antragstellende Person oder Organisation ihren Antrag bei der nächsten Generalversammlung erneut einreichen und den Antrag begründen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme.
Art.4. Beendigung des Mitgliedschaftverhältnisses
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Verantwortlich für den Ausschluss ist derVorstand. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Der Ausschluss kann ohne Grund erfolgen.
Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. Kollektivmitglieder und Gönnermitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Einzel- mitglieder. Mitglieder in Ausbildung zahlen einen geringeren Beitrag. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.
Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags bis Ende des Geschäftsjahres führt im darauffolgenden Geschäftsjahr zum Verlust des Stimmrechts.
Die Organe des Vereins sind:
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf die Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
Art.7. Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. Sie kann vor Ort oderin einem online Format stattfinden.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens drei Wochen mi Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge der Mitglieder können bis zu 14 Tagen vor dem Versammlungstermin schriftlich (per E-Mail) beim Vorstand ein- gereicht werden. Dieser versendet in diesem Fall eine ergänzte Trakandenliste an die Mitglieder.
Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Generalversammlung behandelt.
Zu einer ausserordentlichen Generalversammlung kann der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auch abzuhalten, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte gewünscht wird. Die ausserordentliche Generalversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eintreffen des Begehrens stattzufinden..
Der ordentlichen Generalversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einer von ihm/ihr designierten Person geleitet. Der Vorsitz bleibt beim Präsidenten/der Präsidentin.
Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.
Einzel- und Kollektivmitglieder verfügen in der Generalversammlung über eine Stimme. Die Kollektivmitglieder üben ihr Stimm- und Wahlrecht durch einen Vertreter aus. Gönnermitglieder besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht. Sie werden zu Generalversammlungen eingeladen und können Anhörung beantragen.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art.8. Vorstand
Art.10. Finanzen
Art.12. Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 24. Oktober 2022 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden.
Der Gründungspräsident: Marco Riniker
Der Protokollführer: Andrea Schleuniger